Mit der Neufassung des § 31 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) wurde die rechtliche Grundlage für die ambulante Versorgung im Rahmen besonderer Versorgungsstrukturen (etwa von Kindern und Jugendlichen mit Intelligenzminderung) präzisiert. Danach sind ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die im Rahmen einer Kooperation mit einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) erbracht werden, jetzt im Kontext einer Sonderermächtigung durch den Zulassungsausschuss möglich.

Ziel dieser Regelung ist es, besonders vulnerable Patientinnen und Patienten besser zu versorgen.

Was bedeutet Sonderermächtigung?

Die Sonderermächtigung ist eine personenbezogene und tätigkeitsbezogene Genehmigung, die es Ärztinnen, Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erlaubt, definierte Leistungen zusätzlich zu erbringen. Sie ist in der Regel an klare inhaltliche Vorgaben geknüpft. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bedeutet dies, dass die Behandlung im Rahmen der Kooperation mit einem SPZ erfolgt und sich auf eine klar umrissene Patientengruppe bezieht. Die Leistungen sind nicht Teil der allgemeinen vertragspsychotherapeutischen Versorgung.

Bedeutung für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten

Kinder und Jugendliche mit Intelligenzminderung weisen überdurchschnittlich häufig psychische Begleiterkrankungen auf. Die psychotherapeutische Versorgung stellt besondere Anforderungen, darunter angepasste Diagnostik, modifizierte therapeutische Methoden und enge interdisziplinäre Zusammenarbeit. Deshalb ist die Sonderermächtigung gerade für die betroffenen Gruppen im Kindes- und Jugendalter besonders bedeutend.

Weiterbildungsbedarf und strukturelle Herausforderungen

In der Praxis zeigt sich, dass viele approbierte Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutinnen und -therapeuten für diese Patientengruppe nicht ausreichend qualifiziert sind. Die reguläre Ausbildung bereitet nur begrenzt auf diese komplexen Anforderungen vor. Daher besteht ein erheblicher Weiterbildungsbedarf, insbesondere im Bereich der Psychotherapie bei Intelligenzminderung und komplexen Entwicklungsstörungen.

Fazit und Schlussfolgerungen

Die Sonderermächtigung nach § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV unterstreicht den besonderen Charakter der sozialpädiatrischen Versorgung. Der Ausbau spezifischer Weiterbildungsangebote ist notwendig, um eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen. Die DGSPJ hat deshalb in Kooperation mit der Bundespsychotherapeutenkammer ein Weiterbildungscurriculum entwickelt (unter: https://www.dgspj.de/fortbildungen/curriculum-fuer-psychotherapie/; siehe QR-Code). Auch ein Musterkooperationsvertrag ist in Zusammenarbeit von DGSPJ, GKind und BPTK erstellt worden und wird in meineDGSPJ zur Verfügung gestellt.


Korrespondenzadresse
OÄ Dr. Ute Mendes
SPZ-Leitung
Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
SPZ Vivantes-Klinikum im Friedrichshain
Landsberger Allee 49, 10249 Berlin
Tel.: 0 30/1 30 23 15 45
Fax: 0 30/1 30 23 20 77
E-Mail: ute.mendes@vivantes.de
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Die Zulassungsausschüsse sind verpflichtet, geeignete Leistungserbringer zur Behandlung der genannten Patientengruppen auf Antrag zu ermächtigen. Dies sorgt für Planungssicherheit auf Seiten der Leistungserbringer. Ermächtigt werden können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (vgl. § 1 Absatz 3 Nummer 1) mit einer für die psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung. Die Ermächtigung ist gemäß Absatz 7 Satz 1 durch den Zulassungsausschuss zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. Dies umfasst insbesondere auch die Konkretisierung des von der Ermächtigung umfassten Patientenkreises entlang der genannten Kriterien sowie die darauf bezogene Nachprüfbarkeit der Einhaltung der Begrenzung der Leistungserbringung und -abrechnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Quelle: Deutsches Ärzteblatt 9. Dezember 2024

Erschienen in: Kinderärztliche Praxis, 2026; 97 (3) Seite x-x